BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland

Personen aus bestimmten Herkunftsländern sollen im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder nach Griechenland abgeschoben werden. Dies geht aus einem Schreiben hervor, welches das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an Pro Asyl übermittelt hat. Dem BAMF zufolge akzeptiere Griechenland wieder Rückführungen von Einzelpersonen aus den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Pakistan und Bangladesch und werde deren menschenrechtskonforme Unterbringung individuell zusichern.

In den vergangenen Jahren wurden keine Dublin-Überstellungen nach Griechenland durchgeführt. Auch wenn Griechenland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung entsprechenden (Rück-)Übernahmeersuchen aus Deutschland zugestimmt hatte, wurden die betroffenen Personen nicht überstellt. Hintergrund war die herrschende Rechtsprechung der hiesigen Verwaltungsgerichte, wonach in Griechenland systemische Mängel bestünden und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Eine Überstellung der Betroffenen hätte somit gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verstoßen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die griechischen Behörden im konkreten Einzelfall garantieren, dass betroffene Personen angemessen untergebracht würden. Entsprechende individuelle Zusicherungen wurden von griechischer Seite in der Vergangenheit jedoch nicht abgegeben.

Nunmehr haben die griechischen Behörden dem BAMF zufolge erklärt, solche individuellen Zusicherungen für Personen aus den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Pakistan und Bangladesch abzugeben. Laut der Mitteilung des BAMF an Pro Asyl (siehe unten) wurden die Bundesländer daher am 31. Januar 2024 darüber informiert, dass Dublin-Überstellungen von Einzelpersonen aus den genannten Herkunftsländern durchgeführt werden können. An diesen Abschiebungen bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse und die Ausländerbehörden werden gebeten, diese Abschiebungen zu priorisieren.

Unklar ist, wie viele Personen aus den oben genannten Herkunftsländern derzeit aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach Griechenland abgeschoben werden können. Im Übrigen werden Verwaltungsgerichte zu überprüfen haben, ob entsprechende Zusicherungen Griechenlands eine unmenschliche Behandlung in Griechenland wirksam ausschließen.
 


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