Übersicht zu den gesetzlichen Änderungen aufgrund der Bezahlkarte

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat eine Übersicht zu den Änderungen veröffentlicht, die im Asylbewerberleistungsgesetz durch die Einführung der Bezahlkarte vorgenommen werden. Der Bundesrat hat den Änderungen am heutigen Tag zugestimmt und damit den Weg für das Gesetz freigemacht.

Übersicht der GGUA vom 11.4.24

Die Änderungen, die der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte dienen, wurden kurzfristig in das "Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)" eingefügt. Grundlage ist eine Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Inneres und Heimat vom 10.4.2024 (BT-Drs. 20/11006 und BR-Drs. 167/24), die verschiedene Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) enthält. Mit diesen Änderungen wurde das Gesetz am 12. April 2024 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat der geänderten Fassung des Gesetzes am 26. April 2024 zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird der Großteil der Neuregelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die Einführung der Bezahlkarte wird für Empfänger*innen der AsylbLG-Grundleistungen (Leistungen nach § 3 AsylbLG) in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylbLG geregelt:

  • Für Personen, die zu Beginn des Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen der Bundesländer untergebracht sind (§ 3 Abs. 2 AsylbLG), ist auch nach der aktuellen Rechtslage schon geregelt, dass die "Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs" in der Regel in Form von Sachleistungen erbracht werden sollen. Nur dann, wenn dies einen nicht vertretbaren Aufwand bedeutet, können diese häufig auch als "Taschengeld" bezeichneten Leistungen alternativ auch in Form von Wertgutscheinen, unbaren Abrechnungen oder Geld gewährt werden. Neben diese alternativen Möglichkeiten der Leistungsgewährung tritt künftig nun die Bezahlkarte.
  • Bei Personen, die außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (§ 3 Abs. 3 AsylbLG) gilt bislang, dass speziell die Leistungen des "notwendigen persönlichen Bedarfs" ("Taschengeld") grundsätzlich als Geldleistungen zu gewähren sind. Schon jetzt greift hier aber eine wesentliche Einschränkung, indem dies nicht für Personen gilt, die in Gemeinschaftsunterkünften (im Sinne von § 53 Asylgesetz) untergebracht sind. Dieser Personengruppe ist auch nach aktueller Rechtslage bereits der notwendige persönliche Bedarf "soweit wie möglich auch" als Sachleistung zu gewähren. Hier stellt die Bezahlkarte nun künftig eine weitere Alternative zu den Geld- bzw. Sachleistungen dar.
  • Die stärksten Auswirkungen hat die Einführung der Bezahlkarte auf Personen, die Grundleistungen beziehen und außerhalb von Aufnahme- oder Gemeinschaftsunterkünften in eigenen Wohnungen leben: Für diese Gruppe gilt bislang, dass die Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs regelmäßig als Geldleistungen zu gewähren sind. Künftig erhalten die Behörden die Möglichkeit, diese Leistungen auch in Form der Bezahlkarte zu erbringen. Geldleistungen sind in diesem Bereich nur dann weiterhin vorgesehen, "[s]oweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können" (neu: § 3 Abs. 3 S. 6 AsylbLG).

Als eine weitere zentrale Neuerung, die die Empfänger*innen der sogenannten Analogleistungen betrifft, werden zudem auch dem AsylbLG in § 2 Abs. 2 zwei neue Sätze angefügt, eine eine ähnliche Regelung beinhalten:

„Unabhängig von der Art der Unterbringung ist die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich. Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.“

Das hat zur Folge, dass auch bei Bezug der Analogleistungen (Leistungen nach § 2 AsylbLG, die in der Höhe den Leistungen nach SGB II/SGB XII entsprechen), künftig die Leistungen in Form der Bezahlkarte gewährt werden können, auch wenn die betroffenen Personen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Laut Gesetzesbegründung wird damit der für diese Personengruppe bislang geltende Vorrang der Geldleistungen dadurch ersetzt, dass die zuständigen Behörden nach "örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen" über die Art der Leistungsgewährung entscheiden können.

Die Arbeitshilfe von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) enthält eine tabellarische Übersicht zu den nun beschlossenen Änderungen und eine Zusammenstellung der geänderten Gesetzestexte (mit markierten Änderungen) sowie der dazugehörigen Passagen der Gesetzesbegründung.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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